Verkauf nur an Gewerbetreibende und Imker! Unseren Online-Shop für Endkunden finden Sie unter www.honig-reinmuth.de
Emotionbild

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen für den kaufmännischen Verkehr (B2B) der HONIG REINMUTH Heinrich Reinmuth GmbH & Co., Imkerweg 2, 74821 Mosbach

Stand 02/2025

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die Honig Reinmuth Heinrich Reinmuth GmbH & Co. (nachfolgend: Honig Reinmuth) mit Sitz in 74821 Mosbach ist Importeur, Abfüller und Händler von Honig und Bienenprodukten.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall auf sie hingewiesen werden muss.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hatten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Sondervereinbarungen gelten gegenüber unseren Verkaufsbedingungen als vorrangig; soweit in Sondervereinbarungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die nachfolgenden Verkaufsbedingungen.

§2 Vertragsschluss

(1) Angebote sind freibleibend. Dies gilt auch, wenn dem Kunden Produktspezifikationen, Kataloge oder sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden.

(2) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (wie bspw. eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergaben an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

§3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vermerkt, verstehen sich alle Preise in EURO, netto sowie ab Werk (ex works) Mosbach. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von Honig Reinmuth.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Die Zahlungsbedingungen richten sich nach den in Angeboten, Auftragsbestätigungen und schriftlichen Vereinbarungen festgelegten Konditionen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.Die Zahlung erfolgt bei Neukunden grundsätzlich per Vorauskasse. Kunden, mit denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, beliefert Honig Reinmuth, Bonität vorausgesetzt, auf Rechnung oder Banklastschrift, wobei die Fälligkeit der Vergütung jedenfalls erst nach oder bei Erbringung der Leistung von Honig Reinmuth eintritt. Honig Reinmuth behält sich jedoch das jederzeitige Recht vor, die Lieferung nur gegen Vorauszahlung durchzuführen, insbesondere wenn der Kunde mit einer Forderung von Honig Reinmuth in Verzug gerät oder wenn objektiv begründete Zweifel an der Bonität des Kunden bestehen.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(6) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist Honig Reinmuth unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden bis zur Aufhebung des Verzuges zu verweigern oder nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Honig Reinmuth ist berechtigt, im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Rechnung zu stellen.

§4 Lieferung und Gefahrenübergang

(1) Sofern nichts anderes vermerkt, ist Lieferung ab Werk (ex works) Mosbach vereinbart.

(2) Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Wir erfüllen unsere Lieferverpflichtung mit dem Transportmittel unserer Wahl, d.h. mit unseren Transportfahrzeugen, per Post oder Spedition.

(3) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über; beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung oder der Verzögerung bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über. Jede Verwahrung von Waren des Kunden erfolgt auf dessen Gefahr. Lagert die Ware nach Versandbereitschaft länger als 2 Wochen ab Mitteilung der Versandbereitschaft bei Honig Reinmuth, ist Honig Reinmuth berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden extern einzulagern oder Lagergebühren zu erheben.

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist Honig Reinmuth berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwenden (wie bspw. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür wird eine Entschädigung i.H.v. 0,5% des Netto-Kaufpreises pro angefangene Kalenderwoche bis maximal insgesamt 5% bzw. 10% für den Fall der endgültigen Nichtabnahme berechnet, beginnend mit der Lieferfrist bzw. in Ermangelung dieser mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Hiervon unberührt bleibt der Nachweis eines höheren Schadens sowie die Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche (wie insbesondere der Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung und Kündigung) durch die Honig Reinmuth; die pauschale Entschädigung ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Honig Reinmuth überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§5 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Unabhängig von der jeweiligen Rechtsform ist der Kunde in der Regel verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Transportschäden zu untersuchen und im Falle der Lieferung durch Spedition dies entsprechend auf dem Frachtbrief zu vermerken, da wir anderenfalls den Transportschaden nicht bei der Spedition geltend machen können; im Übrigen sind Qualitäts- und Quantitätsabweichungen bei uns innerhalb einer Frist von 5 Werktagen geltend zu machen.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3)  Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(9) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt, sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§6 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß §823 BGB

(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§7 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Die Lieferungen erfolgen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die Kaufsache bleibt unser Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erweben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt geliefert Kaufsache.

(4) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(5) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ich ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

§8 Geheimhaltung, Urheberrecht sowie sonstige Rechte 

(1) Honig Reinmuth sowie der Kunde verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die im Rahmen der vertraglichen Beziehungen von der jeweils anderen Partei erhaltenen Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse geheim zu halten sowie die im Rahmen der vertraglichen Beziehungen erhaltenen oder gewonnenen Informationen außerhalb der Durchführung des Auftrags nicht unbefugt zu offenbaren und/oder zu verwerten.

(2) Spezifikationen, Kostenvoranschläge, Muster, Entwürfe und sonstigen Unterlagen der Honig Reinmuth dürfen weder anderweitig benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Aufträge nach übergebenen Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Angaben werden im Hinblick auf Schutzrechte Dritter auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Eingriffe in fremde Rechte gehen dabei zu Lasten des Kunden; die Honig Reinmuth ist insoweit von jeder Inanspruchnahme freizustellen.

(3) Soweit im Zuge der Durchführung des Auftrags Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen oder ähnliches erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, räumt Honig Reinmuth dem Kunden hieran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht mitübertragen, insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen und ähnliches zu verändern (wie zu bearbeiten) oder diese außerhalb seines Geschäftsbetriebs irgendwie zu nutzen. Eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung zu Werbezwecken bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Einwilligung von Honig Reinmuth.

§9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, , ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Honig Reinmuth in Mosbach, Deutschland. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Honig Reinmuth ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zur ausschließlichen Zuständigkeit, bleiben unberührt.

(2) Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen daraus unterliegen in vollem Umfang deutschem Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).